Apostille und Beglaubigung

Sie benötigen eine offiziell gültige Urkunde? Abhängig vom Land, in welchem Sie Ihre Dokumente abgeben müssen, herrschen verschiedene Beglaubigungsvorschriften. Unterschieden wird zwischen Beglaubigung und Überbeglaubigung (Apostille). Selbstverständlich erstellen wir auch ein firmeninternes Zertifikat.

Die Apostille, auch bekannt als Haager Apostille, ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr. Sie wird im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens zur Befreiung der Legislation ausländischer öffentlicher Urkunden sind. Eine Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Beglaubigung und Apostille wird auf die öffentliche Urkunde gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt. Die Apostille ist mittels eines Stempels in Form eines Quadrates mit einer Seitenlänge von mindestens neun Zentimetern darzustellen. Sie kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde ausgefüllt sein. Die Überschrift „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen (Artikel 4). Eine Apostille wird von den jeweiligen staatlichen Stellen nur für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung ausgestellt. Für notariell oder gerichtlich beurkundete Privaturkunden und öffentliche Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, wird die Apostille in Deutschland und Österreich von den Gerichten ausgestellt. Teilweise sind auch die jeweiligen Ministerien (bzw. Senatsverwaltungen) für Justiz dafür zuständig. In der Schweiz werden ausschliesslich Verwaltungsorgane tätig.

Das Verfahren zur Beglaubigung durch die Apostille kommt gem. Artikel 8 des Übereinkommens allerdings nur dann zur Anwendung, wenn die sonst geltenden Bestimmungen strenger wären. Sind diese Bestimmungen hingegen leichter oder gewähren sie eine völlige Befreiung der Beglaubigung, dann darf das Haager Beglaubigungsübereinkommen zu keiner Verschlechterung führen.

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